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Allgemeine Geschäftsbedingungen des


Wald-Solar-Heim Eberswalde


im Förderkreis Waldschule Eberswalde e. V. (nachfolgend WSH genannt)




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II. AGB / Online-Version

Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Wald-Solar-Heim Eberswalde für Vertragsabschlüsse ab dem 23.08.2019


im Förderkreis Waldschule Eberswalde e. V. (nachfolgend WSH genannt)

Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.

1. Abschluss des Vertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem WSH den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage dieser Reisebedingungen, der Reiseausschreibung und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Gast vorliegen, verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch das WSH zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird das WSH dem Gast eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Gast nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3 Der Gast hat für alle Vertragsverpflichtungen von Gästen, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Gastes. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Gastes rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen - und solche vom WSH entgegenzunehmen. Der Gast kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber dem WSH widerrufen.
1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches das WSH für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn das WSH bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende dieses innerhalb der Bindungsfrist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt oder die Anzahlung erklärt.
1.6 Die vom WSH gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

Besonderheiten für den Vertragsabschluss mit geschlossenen Gruppen:
1.7 Bei geschlossenen Gruppen, insbesondere Vereinen, Schulklassen usw. nachstehend „Gruppe“ genannt - unterbreitet das WSH auf Anfrage ein schriftliches Angebot und bietet damit allen Teilnehmern der Gruppe den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen verbindlich an.
1.8 Der Vorstand, Klassenlehrer, Leiter usw. nachstehend „der Gruppenverantwortliche“ ist Vertreter aller Reiseteilnehmer, außer es liegt eine ausdrückliche Erklärung vor, dass er als Buchender im eigenen Namen handelt. Er ist für alle Erklärungen des jeweiligen Reisevertrages gegenüber den Teilnehmern, bzw. deren gesetzliche Vertreter empfangsbevollmächtigt.  
1.9 Der Reisevertrag kommt durch die fristgerechte Annahmeerklärung des Gruppenverantwortlichen gegenüber dem WSH zustande. Es wird empfohlen, diese auf einem dauerhaften Datenträger zu erteilen. Eine vorgenommene Änderung oder Ergänzungen in der Annahmeerklärung stellt einen neuen Vertragsantrag dar, § 150 Abs. 2 BGB. Ein Reisevertrag kommt in diesem Fall nur dann zustande, wenn das WSH die geänderte Annahmeerklärung rückbestätigt.
1.10 Der Gruppenverantwortliche, bzw. die Organisation, in deren Namen er handelt, hat für alle Verpflichtungen der einzelnen Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.11 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 und 7 möglich.

2. Bezahlung
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 15% zur Zahlung fällig. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, 14 Tage vor Reisebeginn fällig.
2.2 Leistet der Gast die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl das WSH zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, so ist das WSH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Gast mit Rücktrittskosten zu belasten.
2.3 Das WSH legt bei Vertragsabschluss von Klassenfahrten keine Anzahlung fest, der Gesamtbetrag ist am Abreisetag bar ohne Abzug zu zahlen.
2.4 Die Überweisung ist auf das auf der Vorderseite angegebene Konto unter Angabe der Vertragsnummer vorzunehmen. Die Einzahlung vor Ort ist ebenfalls möglich (Geschäftszeit: Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr).

3. Leistungsänderung, Umbuchungen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom WSH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der WSH für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Gast der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.
3.3 Der WSH ist verpflichtet, den Gast über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der Gast ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der WSH eine solche Reise angeboten hat. Der Gast hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Gast gegenüber dem WSH nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Gast in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
3.4 Ein Anspruch des Gastes nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil das WSH keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Gast gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
4.1 Der Gast hat die Möglichkeit jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem WSH zu erklären. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2 Bei Rücktritt vor Reisebeginn durch den Gast oder tritt er die Reise nicht an steht dem WSH eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und die Aufwendungen zu, soweit der Rücktritt nicht von dem WSH zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des WSH unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des WSH sowie abzüglich dessen, was das WSH durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktrittserklärung in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet:

-   bis 50 Tage vor Anreise 25% des Gesamtpreises
- bis 30 Tage vor Anreise 50% des Gesamtpreises
- bis 15 Tage vor Anreise 75% des Gesamtpreises
- unter 15 Tage vor Anreise 90% des Gesamtpreises
- am Anreisetag 100% des Gesamtpreises.


4.3 Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, die dem WSH zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.
4.4 Das WSH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der WSH nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der WSH verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.4.5 Das WSH ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
4.6 § 651 e BGB bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

5. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Das WSH kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung des WSH nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des WSH beruht.  Kündigt der WSH, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

6. Mitwirkungspflichten des Gastes
6.1 Der Gast verpflichtet sich zur Einhaltung der bestehenden Hausordnung.
6.2 Der Gast und jedes Mitglied der Gruppe sind als Gesamtschuldner zu einem pfleglichen Umgang mit dem ihm zur Nutzung überlassenen Inventar sowie zur Einhaltung der Ordnung und Sauberkeit im Haus und in der Einrichtung verpflichtet.
6.3 Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.
6.4 Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Gast Abhilfe verlangen. Soweit das WSH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gast weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Der Gast ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von WSH vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von WSH vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem WSH unter der mitgeteilten Kontaktstelle von WSH zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des WSH bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterreichtet. Der Vertreter von WSH ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
6.5 Wird der Aufenthalt im WSH infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Gast den Vertrag nach § 651 l BGB kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn das WSH eine vom Gast bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von WSH verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt ist.
6.6 Das WSH verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Gast im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und  
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.


6. Haftung des WSH
6.1 Die vertragliche Haftung des WSH für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
6.2 Das WSH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Gast erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von WSH sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt. Das WSH haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Gastes die Verletzung von Hinweis-, Ausklärungs- oder Organisationspflichten des WSHs ursächlich war.
6.3 Zurückgebliebene Sachen werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Gastes nachgesandt. Andernfalls werden die Sachen nach Ablauf einer 6monatigen Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr dem lokalen Fundbüro übergeben.
6.4 Sofern dem Gast auf dem Gelände des Wald- Solar- Heimes ein Stellplatz für ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht durch das WSH besteht nicht.

8. Informationspflicht der Gruppe
8.1 Spätestens am Anreisetag ist eine komplette Liste der einzelnen Namen der Gruppe an der Rezeption abzugeben.
8.2 Die Zimmer stehen dem Gast bzw. der Gruppe am Anreisetag ab 14.00 Uhr und am Abreisetag bis 10.00 Uhr zur Verfügung. Die Zimmer sind spätestens bis 18.00 Uhr zu beziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn dem Wald- Solar- Heim Eberswalde im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages eine genaue Ankunftszeit mitgeteilt wird. Werden die Zimmer danach nicht rechtzeitig bezogen, kann das WSH über diese verfügen. Dem WSH steht in soweit das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des WSH bleiben hier von unberührt. Werden die Zimmer nicht rechtzeitig geräumt, so kann das Wald- Solar- Heim die Hälfte des vereinbarten Zimmerpreises verlangen.

9. Reise-Rücktrittskostenversicherung
Eine Reise-Rücktrittskostenversicherung (RRV) ist im Preis nicht eingeschlossen. Das WSH empfiehlt dem Vertragspartner, nach der Buchung eine RRV abzuschließen.

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung und Information über Verbraucherstreitbeilegung
10.1. Ansprüche nach den § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Gast gegenüber dem WSH geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger.
10.2. Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
10.3. Das WSH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass das WSH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert das WSH den Gast hierüber in geeigneter Form. Das WSH weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die
europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.



11. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner der Sitz des WSH, bzw. dass für den Sitz zuständige Gericht. Auf dieser Vereinbarung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung mit der Maßgabe, dass falls der Reisende seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat nach Art. 6 Abs. 2 der Rom – I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.

12. Nebenabreden / Formerfordernisse
Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

13. Salvatorische Klausel
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Nebenabreden bestehen nicht. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf den Bestand aller anderen Regelungen. Die Parteien werden eine neue, gültige Regelung treffen, die dem Willen und Sinn der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

Datum: 23.08.2019